Satzung für den Reiterverein Eggebek

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der Reiterverein Eggebek mit Sitz in Eggebek verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Förderung des Pferdesports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

§ 2 Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§ 3 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke gemäß dieser Satzung verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Ausgaben und Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Vermögensverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten, der politischen Gemeinde für Zwecke der Jugend- und Sportarbeit zu.

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Bürger werden, der die Satzung für sich als verbindlich anerkennt. Über die Aufnahme oder Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft/Sanktionen

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, wenn er die Erreichung der Ziele des Vereins verhindert oder erschwert, oder die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen (die Mitgliedschaft zu beenden), sofern zwei Jahresbeiträge, nach zweimaliger Mahnung, nicht bezahlt werden. Ausgeschiedene Mitglieder verlieren mit dem Austritt oder dem Ausschluss jeden Rechtsanspruch auf das Vermögen des Vereins.

 

§ 8 Geschäfts- und Gründungsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

Die Vereinsgründung fand im Februar 1976 statt.

 

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in, dem Platzwart, dem Gerätewart, dem/der Jugendwart/in, zwei Beisitzer/innen und dem/der Jugendsprecher/in. Kassenprüfer/innen werden aus dem Teilnehmerkreis der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu besorgen. Er vertritt den Verein nach innen und außen. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist ein Tätigwerden des/der Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes erforderlich und genügend.

 

§ 11 Vorstandswahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt; Beisitzer/innen auf zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wahlleiter ist der Vorsitzende. Er bildet mit zwei aus der Versammlung gewählten Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der/die Vorsitzende selbst zur Wahl heransteht, ist der/die Stellvertreter/in oder das Dienstälteste Mitglied Wahlleiter/in. Gewählt ist, wer eine einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Beim Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während des Geschäftsjahres kann die Ersatzwahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie hat die Wahl des Vorstandes, die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung der Jahresabschlussrechnung vorzunehmen und den Voranschlag für das neue Geschäftsjahr zu genehmigen.

 

Nach Bedarf finden außerordentliche Mitgliederversammlungen statt. Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Sie setzt eine Geschäftsordnung fest und ist allein zur Änderung derselben befugt. Die Versammlungen werden vom/von der Vorsitzenden einberufen. 1/3 der Mitglieder kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den/die Vorsitzende/n verlangen. Außerordentliche Versammlungen werden vom/von der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in  geleitet. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat.

 

Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erzielt, so genügt in einer zweiten Versammlung, die frühestens eine Woche später stattfinden darf, die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Beschlüsse sind ins Protokollbuch einzutragen, das vom/von der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

§ 13 Vereinsbeiträge

Der Vereinsbeitrag beträgt einstweilen für Personen

bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs                      17,50 Euro   im Jahr,

und für Personen ab dem 19. Lebensjahr                    35,00 Euro   im Jahr.

Neu aufgenommene Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, haben eine Aufnahmegebühr in Höhe von     

10,00 Euro

bzw. ab dem 19. Lebensjahr von             30,00 Euro                zu entrichten.

Mitglieder, die dem Verein im Laufe des Jahres beitreten, haben den Beitrag für das Geschäftsjahr voll zu entrichten.

 

§ 14 Betätigungen außerhalb des Vereins

Der Reiterverein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, rassischer und wirtschaftlicher Art für seine Arbeit ab. Soweit in dieser Satzung keine Sonderregelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.

 

§ 15 Sonderregelung Wahlperioden

Bei der Vereinsgründung wurde beschlossen, dass der Vorstand nicht geschlossen (en Block) gewählt werden soll. Deshalb tritt folgende Regelung ein. Vorsitzender, Platzwart werden 4 Jahre, stellvertretender Vorsitzende, Jugendwart und Gerätewart 2 Jahre, Kassenwart und Schriftführer 3 Jahre nach 1976 für ihre jeweilige Amtsperiode von 4 Jahren gewählt. Kassenprüfer werden aus dem Teilnehmerkreis der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde geändert und auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 01. März 2024 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.